Terms and conditions

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen
Stand: Januar 2015

1.1. Geltung Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Firma indusa Industrielle Umweltschutzanlagen GmbH abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht verpflichtend, wenn Ihnen die Fa. indusa GmbH nicht nochmals widerspricht. Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsverhältnisse.

2.0. Angebot und Abschluß Angebote sind stets freibleibend; Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung der Fa. indusa GmbH verbindlich.

2.1. Inhalt und Umfang von Angeboten bestimmen sich ausschließlich nach der Typenbeschreibung. Insbesondere sind zum Angebot gehörige Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und ähnliche Angaben nur als Richtwerte zu verstehen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. An allen Angebotsunterlagen behält sich die Fa. indusa GmbH Eigentums-, Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte sowie sein Know-how vor; sie dürfen nur mit deren Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.

2.2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Fa. indusa GmbH maßgebend, bei fehlender schriftlicher Auftragsbestätigung gilt ihr Angebot. Hiervon unberührt bleibt das Recht des der Fa. indusa GmbH, technische Änderungen an dem Liefergegenstand dann vorzunehmen, wenn dadurch die technische Funktion nicht beeinträchtigt wird. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Angestellten bzw. Handelsvertreter der Fa. indusa GmbH bedürfen, um wirksam zu sein, einer schriftlichen Bestätigung der Fa. indusa GmbH. Rechte aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur mit schriftlichen Zustimmung der Fa. indusa GmbH auf Dritte übertragen werden.

3.0. Preis und Zahlung Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Werk zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt. Zusätzliche Kosten wie Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll sowie Montage werden gesondert berechnet.

3.1. Die Preisstellung erfolgt zu den von uns bestätigten bzw. zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen. Die Preise sind auf der Basis, der bei der Angebotsabgabe maßgebenden Rohstoff- und Lohnkosten errechnet. Überraschende, wesentliche Erhöhungen der Rohstoffpreise, bzw. Lohnkosten berechtigen uns im Falle von Abrufaufträgen, Rahmenvereinbarungen, sowie Sukzessiv Lieferverträgen, vom Käufer eine angemessene Preisanpassung zu verlangen oder kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist.

3.2. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahlstelle der Fa. indusa GmbH zu leisten.

3.3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels hat der Vertragspartner Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz an die Fa. indusa GmbH zu zahlen. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn die indusa GmbH einen anderen Rechtsgrund für höhere Zinsen nachweist.

3.4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluß bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners gefährdet, gleich aus welchem Grunde, so kann die Fa. indusa GmbH Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Waren zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen ihr auch zu, wenn der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug ist. Ist der Vertragspartner nicht in der Lage den Forderungen der indusa GmbH Folge zu leisten, so kann die indusa GmbH jederzeit vom Vertrag zurücktreten, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dagegen können Ersatzansprüche für bereits geleistete Aufwendungen verlangt werden.

4.0. Lieferfrist Liefertermine und Montagefristen sowie Montagetermine gelten nur annähernd, es sei denn, dass die Fa. indusa GmbH diese ausdrücklich als verbindlich angegeben hat. Derartige Fristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und nicht vor Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben.

4.1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk der Fa. indusa GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wird die Fa. indusa GmbH an der Erfüllung der Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren und/oder ungewöhnlichen Umständen gehindert, die sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, so gilt: Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend. Die Fristverlängerung gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Zu den nicht zu vertretbaren Umständen gehören z. B. behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung von Zulieferteilen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen sonstiger Art.

4.2. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung oder Montage sind ausgeschlossen, es sei denn, Sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch die Fa. indusa GmbH oder einen unserer Erfüllungsgehilfen. In diesem Fall ist der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, die für jede volle Woche der Verspätung 0,5% im Ganzen, aber höchstens 5% im Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung beträgt, der Infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

4.3. Nicht rechtzeitige Abnahme der Ware berechtigt die Fa. indusa GmbH, ohne Setzung einer Nachfrist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung einschließlich des entgangenen Gewinns zu verlangen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann die Fa. indusa GmbH vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens einen Pauschalbetrag von 25% des Rechnungswertes verlangen.

5.0. Versendung, Gefahrübergang und Entgegennahme Die Versendung erfolgt ex Werk. Versandweg und –mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl der Fa. indusa GmbH überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert. Rücknahem der Verpackung erfolgt nicht.

5.1. Mit der Übergabe der Lieferteile an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr der Lieferung an den Besteller über, und zwar auch dann, wenn die Fa. indusa GmbH noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr oder Aufstellung, übernommen hat.

5.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Lagerungskosten können in Rechnung gestellt werden.

6.0. Gewährleistung

Für Mängel der Lieferung bzw. Leistung leistet die Fa. indusa GmbH wie folgt Gewähr: Als Mangel ist nur eine nach billigem Ermessen nicht unerhebliche Abweichung der Lieferung bzw. Leistung bezüglich ihrer Beschaffenheit oder Brauchbarkeit zu dem vertraglich vereinbarten Zwecke anzusehen. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der Fa. indusa GmbH nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Gefahrübergang infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Baustoffes oder mangelhafter Ausführung – als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Fa. indusa GmbH unverzüglich nach Auslieferung schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der Fa. indusa GmbH. Eine in diesem Sinne unerhebliche Abweichung steht der Erfüllung nicht entgegen.

6.1. Es wird insbesondere keine Gewähr für Schäden übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage und/oder fehlerhafter Anschluss bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Mangelhafte Wartung, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von der Fa. indusa GmbH zu vertreten sind.

6.2. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung der Fa. indusa GmbH, ihr die notwenige Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist die Fa. indusa GmbH von der Gewährleistung befreit. Ist die Beseitigung des Mangels dringend geboten aus Gründen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat die Fa. indusa GmbH dies unter Nennung der betreffenden Umstände unverzüglich mitzuteilen, woraufhin die Fa. indusa GmbH den Umständen entsprechend rechtzeitig, jedenfalls nach sieben Werktagen, dem Besteller die Erlaubnis erteilt, den Mangel selbst oder mittels Dritter zu beseitigen und von der Fa. indusa GmbH Eratz der notwendigen Kosten zu verlangen. Sollte die Fa. indusa GmbH mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sein, hat der Besteller dasselbe Recht auch ohne gesonderte Erlaubnis. Im Falle der unberechtigten Verweigerung der Erlaubnis verpflichtet sich die Fa. indusa GmbH zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens.

6.3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Fa. indusa GmbH – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Letzteres gilt insbesondere für die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort verbracht wurde.

6.4. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung der Fa. indusa GmbH vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Gewährleistung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

6.5. Schlägt trotz Einräumung der erforderlichen Zeit die Nachbesserung fehl oder verweigert die Fa. indusa GmbH die Durchführung der Nachbesserung trotz Bestehens eines Nachbesserungsanspruches und/oder erfolgt keine Ersatzlieferung, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder die Rückgängigmachung des Vertrages herbeizuführen.

6.6. Die Verjährungsfrist für die Nachbesserungsleistung oder den neu gelieferten Gegenstand beträgt sechs Monate ab Beendigung der Nachbesserungsleistung oder Anlieferung des neu gelieferten Gegenstandes. Die Verjährungsfrist endet jedoch frühestens mit dem Ablauf der Verjährungsfrist für den Liefergegenstand.

7.0. Sonstige Schadensersatzpflichten Schadensersatzansprüche des Käufers sind sowohl gegen Verkäufer, als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt davon ebenso unberührt wie die Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz. In keinem Fall haftet der Verkäufer für nicht vorhersehbare oder entfernt liegende Schäden.

8.0. Eigentumsvorbehalt Die Fa. indusa GmbH hält sich das Eigentum und das verlängerte Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegenüber dem Besteller aus dem Liefervertrag vor.

8.1. Bis zur endgültigen Erfüllung sämtlicher Forderungen der Fa. indusa GmbH gegen den Besteller aus dem Liefervertrag ist der Besteller nicht berechtigt, den Liefergegenstand zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder an Dritte zu veräußern oder Rechte an Dritte abzutreten.

8.2. Veräußert der Besteller den Liefergegenstand abredewidrig oder mit Zustimmung der Fa. indusa GmbH, so tritt er schon jetzt die ihm dadurch entstehende Forderung an die Fa. indusa GmbH ab. Die Fa. indusa GmbH nimmt die Abtretung an. Die Fa. indusa GmbH ist berechtigt, die gegenüber dem Dritten bestehende Forderung selbst einzuziehen. Die Fa. indusa GmbH kann auch den verlängerten Eigentumsvorbehalt geltend machen. In diesem Falle ist der Besteller verpflichtet, der Fa. indusa GmbH die abgetretene Forderung, den Schuldner sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben bekannt zu geben und die dazugehörigen Unterlagen an die Fa. indusa GmbH auszuhändigen und dem Schuldner des Bestellers die Abtretung mitzuteilen.

8.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstiger Übereignung an Dritte, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

9.0. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für Lieferungen ab Werk ist der Sitz der Fa. indusa GmbH. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Bad Homburg.

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